Satzung

Satzung der Bürgerinitiative Berliner Schnauzen e.V.

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS, GESCHÄFTSJAHR
  • (1) Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative Berliner Schnauzen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  • (2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  • (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • (4) Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit gleichen Rechten und Pflichten.

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§ 2 ZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT DES VEREINS
  • (1) Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • (2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung betreffend Tierschutz und Angebote betreffend die Verbesserung des Zusammenlebens zwischen Hund und Mensch im öffentlichen Raum/in der Stadt und die Förderung der Altenhilfe gemäß § 52 (2) Satz 1 Nr. 7 und Nr. 4 AO.
  • (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    • a) Informationsarbeit über die Medien und die Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen auf öffentlichen Plätzen mit dem Zielen:
      • Herausstellung der Bedeutung und Akzeptanz des Hundes als Sozialpartner für Kinder (in Bezug auf Förderung ihrer emotionalen, geistigen und sozialen Entwicklung) und für Erwachsene in Berlin.
      • Herausstellung des Nutzens der Mensch-Hund-Beziehung (Assistenzhunde, Rettungshunde, Therapiehunde, Warnhunde, etc.)
      • Herausstellung der Bedeutung des Hundes als Sozialpartner, der vor Vereinsamung schützen kann.
    • b) Begleitete Hundebesuche (in Krankenhäusern, Hospizen, Senioren-Tagesstätten)
    • c) Gemeinsame Spaziergänge mit Senioren und Hund(en).
  • (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 PAUSCHALE AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG/EHRENAMTSPAUSCHALE
  • (1) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
  • (2) Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.

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§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  • (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  • (2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  • (3) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
  • (4) Der Vorstand entscheidet abschließend.

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§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
  • (1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  • (2) Der Austritt eines Mitglieds oder eines Ehrenmitglieds ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.
  • (3) Der Austritt eines Fördermitgliedes kann jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich durch Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • (4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied
    • a) Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
    • b) den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert
  • (5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.

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§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  • (1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  • (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  • (3) Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
  • (4) Jedes Mitglied hat alles zu unterlassen, was das Ansehen oder den Zweck des Vereins schädigen könnte.
  • (5) Jedes Mitglied hat Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren.
  • (6) Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell. Sie haben ein Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

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§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE

  • (1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Die Modalitäten der Beitragszahlung regelt die Beitragsordnung.
  • (2) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  • (3) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.3. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 5% Zinsen auf die Beitragsforderung für jedes Jahr des Verzuges verzinst. Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand Ratenzahlung, Ermäßigung sowie Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Der Verein kann durch den Vorstand ein Strafgeld bis zu EUR 100,- je Einzelfall verhängen.

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§ 8 ORGANE DES VEREINS
  • (1) Organe des Vereins sind
    • a) der Vorstand
    • b) die Mitgliederversammlung.

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§ 9 VORSTAND

  • (1) Der Vorstand besteht aus zwei bis 5 Mitgliedern. Über Zahl und Aufgabengebiet beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.
  • (2) Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

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§ 10 AUFGABEN DES VORSTANDS

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Es gilt das Vieraugenprinzip. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • (1) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  • (2) die Leitung der Mitgliederversammlung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter
  • (3) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • (4) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen
  • (5) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
  • (6) die Aufnahme neuer Mitglieder

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§ 11 BESTELLUNG DES VORSTANDS
  • (1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  • (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen die oder der Vorsitzende nach Bedarf einlädt.

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§ 12 BERATUNG UND BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS

  • (1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  • (2) Im Einzelfall kann die oder der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände, Angelegenheiten im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.
  • (3) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
  • (4) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

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§ 13 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  • (1) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • (2) Entlastung des Vorstandes
  • (3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • (4) Änderung der Satzung
  • (5) Auflösung des Vereins
  • (6) Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • (7) Erlass von Ordnungen
  • (8) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

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§ 14 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  • (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  • (2) Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
  • (3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  • (4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

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§ 15 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  • (1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  • (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • (3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
    Kandidieren in einem Wahlgang zwei Kandidaten, so ist zwingend geheim mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen. Eine BLOCKWAHL des Vorstandes oder mehrerer gleichartig zu besetzender Ämter ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang einstimmig beschließt. Bei der dann nachfolgenden BLOCKWAHL darf es keine Nein-Stimmen und keine Enthaltungen geben.
  • (4) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
  • (5) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • (6) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
  • (7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

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§ 16 KASSENPRÜFUNG
  • (1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden.
  • (2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein
  • (3) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und -verwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen.
  • (4) Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratenden tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, so genannte Ad-hoc -Prüfungen.
  • (5) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
  • (6) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes.
  • (7) Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.
  • (8) Werden keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereins durch einen vom Vorstand beauftragten, auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

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§ 17 DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE
  • (1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein.
  • (2) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  • (3) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
  • (4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  • (5) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

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§ 18 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
  • (1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinsgegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein ge¬setzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  • (2) Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • (3) Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
  • (4) Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamts oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
  • (5) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

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§ 19 AUFLÖSUNG DES VEREINS, BEENDIGUNG AUS ANDEREN GRÜNDEN, WEGFALL STEUERBEGÜNSTIGTER ZWECKE
  • (1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
  • (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Erna-Graff-Stiftung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke rund um das Thema Hund zu verwenden hat.
  • (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

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§ 20 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Berlin, den 08.08.2016

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